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"Diese Richtlinie stellt unser Wertesystem auf den Kopf“

Wie der Rechtswissenschaftler Prof. Nikolas Guggenberger die geplante EU-Urheberrechtsreform beurteilt
Proteste gegen Artikel 13 der EU-Urheberrechtsreform © unsplash.com - Markus Spiske

Am morgigen Dienstag (26. März) stimmt das EU-Parlament über eine europaweite Reform des Urheberrechts ab. Vorrangiges Ziel ist es dabei, Urhebern für ihre Inhalte im Internet eine bessere Vergütung zu sichern. Im folgenden Gastbeitrag bewertet Prof. Dr. Nikolas Guggenberger vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster die Pläne.

Die mit den Mitgliedsstaaten ausgehandelte Version der neuen Richtlinie ist, wie bereits der ursprüngliche Kommissionsentwurf, höchst umstritten. Im Fokus der Diskussion stehen zwei Vorschriften: die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger (Artikel 15), und eine Lizensierungspflicht für Plattformen inklusive eines Haftungsregimes für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte (Artikel 13, umbenannt in Art. 17).

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, von Gegnern der Reform auch Linksteuer genannt, gewährt den Presseverlegern ein eigenes Recht an der digitalen Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Internetdienste wie Google. Dies betrifft vor allem sogenannte Snippets. Das sind kleine, aber nicht unbedeutende Ausschnitte aus Presseerzeugnissen. Das Leistungsschutzrecht erfasst damit einen Bereich, der durch das Urheberrecht der Autoren und damit durch die korrespondierenden Nutzungsrechte der Verlage nicht erfasst wird. Eine vergleichbare Regelung gibt es in Deutschland bereits – sie hat das Ziel, eine Beteiligung der Verlage an den Einnahmen der Plattformen zu sichern, nicht erreicht. Studien und das bisherige Marktverhalten der Verlage legen indes nahe, dass die mit dem Snippet verbundene Verlinkung den Verlagen erheblichen Mehrwert bringt.

Die Lizensierungspflicht mit Haftungsregime, von Gegnern der Reform auch als Upload-Filter-Vorschrift bezeichnet, verlangt von Plattformen, Nutzungsrechte für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte einzuholen. Kann eine Plattform keine Nutzungsrechte für die entsprechenden Inhalte vorweisen, haftet die Plattform für die urheberrechtswidrigen Inhalte. Um einer Haftung zu entgehen, muss die Plattform alles nach dem Stand der Technik Verfügbare unternehmen, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern.

Dieser Haftungsmaßstab zwingt die Plattformen de facto dazu, sogenannte Upload-Filter einzusetzen. Upload-Filter sind Programme, die automatisiert erkennen (sollen), ob es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, an dem keine Nutzungsrechte bestehen. Dieses Material wird dann sofort gesperrt; Nutzer können das Material nicht hochladen und die Urheberrechtsverletzung wird verhindert, bevor sie eintritt. Soweit die Theorie. Der Einsatz von Upload-Filtern ist aber vor allem deshalb besonders bedenklich, weil er eine erhebliche Gefahr von unberechtigten Sperrungen mit sich bringt und damit die Entfaltung der Kommunikationsfreiheiten online über Gebühr beeinträchtigt.

Die Reform des Urheberrechts sollte den digitalen Binnenmarkt stärken, Innovation und Kreativität beflügeln. Die Online-Plattformen und vor allem die werbefinanzierten unter ihnen stehen zu Recht in der Kritik; sie schaden dem Wettbewerb, entziehen sich der Besteuerung und dringen immer tiefer in unsere Privatsphäre ein, um uns konstant zu überwachen. Es besteht in der Tat dringender Handlungsbedarf.

 

Prof. Dr. Nikolas Guggenberger<address>© WWU - Laura Schenk</address> Prof. Dr. Nikolas Guggenberger

© WWU - Laura Schenk

 

Statt die wirklichen Herausforderungen anzugehen, ist der europäische Gesetzgeber aber im Begriff, das Urheberrecht, getrieben von der Verleger- und Verwerter-Lobby, so aufzublasen, dass es neben den Kommunikationsfreiheiten auch die Innovation und Kreativität verschlingt. Groteskerweise wird die Reform die Marktposition der mächtigen Plattformen mittelfristig sogar zementieren und entpuppt sich damit als dilettantischer Versuch der Industriepolitik, der Europa zurückwirft. Wie eine Monstranz werden bei alledem die angeblichen Interessen der Kreativen vorweggetragen. Dabei verschlechtert die Richtlinie die Position der Kreativen gegenüber Verlagen und Verwertungsgesellschaften sogar (siehe Art 12, umbenannt in Art. 16).

 

Insgesamt stellt die Logik dieser Richtlinie unser Wertesystem auf den Kopf: „Unantastbar“ werden die Verwertungsrechte, nachrangig die Kommunikationsfreiheiten der Nutzer und die Innovationskraft des Internet. Die Nutzer und „kleinen“ Kreativen werden unter dieser Fehlgewichtung und dem aufgeblasenen Urheberrecht insgesamt leiden.

 

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